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1.
Allgemeines – Geltungsbereich
Diese
allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines
jeden Vertrages, soweit nichts Abweichendes schriftlich
vereinbart wurde. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben
ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Vertragsbedingungen des
Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
2.
Vertragsabschluß
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es
ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
2.2
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem
Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3.
Preise – Zahlungsbedingungen
3.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, gelten unsere Preise einschließlich der
üblichen Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist
nicht im Preis enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am
Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
3.2
Alle Verkaufssteuern, Einfuhrabgaben und andere
behördliche Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit dem
Verkauf und der Lieferung der Ware sind vom Besteller zu
tragen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
3.3
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung.
3.4
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb des auf der
Rechnung aufgedruckten Zahlungstermins zur Zahlung fällig.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu fordern. Falls
wir in der Lage sind einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß
uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
3.5
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig freigestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der
Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur
befugt, soweit die Gegenansprüche von uns nicht bestritten
werden.
4.
Lieferung – Lieferfristen
4.1
Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart ist, ab Lager Fa. Keutgen frei Haus.
Teillieferungen sind zulässig. Bei Selbstabholung besteht
kein Anspruch auf Frachtvergütung.
4.2
Liefertermine und Lieferfristen sind, sofern nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich. Bei
nachträglichen Vertragsänderungen sind die Liefertermine und
Lieferfristen erneut zu vereinbaren. Die vereinbarten
Liefertermine und Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt
von Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
4.3
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben,
in Lieferverzug, so ist die Schadenerstattung im Fall
einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Setzt uns der
Besteller, nachdem wir bereits in Lieferverzug geraten sind,
eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist
er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen
dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die
Schadensersatzhaftung auf 50 % des tatsächlich eingetretenen
Schadens begrenzt.
4.4
Im Falle eines kaufmännischen Fixgeschäftes gelten
die Haftungsbeschränkungen in Ziff. 4.3 nicht.
4.5
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus.
4.6
Tritt in den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein oder
bestand diese ohne unser Wissen schon bei Vertragsschluß,
sind wir berechtigt, die Ausführung der Bestellung zu
verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten, falls sich der
Besteller weigert, die durch die Verschlechterung seiner
Vermögensverhältnisse eingetretene Gefährdung des
Vertragszweckes durch Zug-um-Zug-Leistung oder durch
Sicherheitsleistung zu beseitigen. Wird über das Vermögen
des Bestellers ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind wir
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall der Rücknahme
von Ware bestimmen wir den Verkehrswert am Tag der Rücknahme
nach bestem Wissen. Die Verrechnung des so ermittelten
Wertes mit offenen Forderungen erfolgt gemäß § 367 BGB.
4.7
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse,
insbesondere Streik, Aussperrung und nicht von uns zu
vertretende Betriebsstörungen die die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern
oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, sowie für den
Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der
Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Dies gilt
auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten eintreten.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sind wir
berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen
Rücktritts sind ausgeschlossen. Machen wir vom
Rücktrittsrecht Gebrauch, werden wir dies dem Besteller
unverzüglich nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem
Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
5.
Gewährleistung
5.1
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen
voraus, daß dieser seinen nach § 377, § 378 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
5.2
Soweit ein von uns zu vertretender Mängel der
Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl entweder zur
Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Dabei
hat uns der Besteller nach Verständigung eine angemessene
Zeit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung einzuräumen,
sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Im Fall der
Mängelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur
Höhe des Kaufpreises.
5.3
Ferner übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die
insbesondere aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte,
natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete
Transportmittel, Austauschwerkstoffe, chemische,
elektro-chemische oder elektronische Einflüsse, sofern wir
sie nicht zu vertreten haben, höhere Gewalt.
5.4
Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Diese
Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von
Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter
Handlung geltend gemacht werden.
6.
Gesamthaftung
6.1
Soweit gem. Ziff. 5 unsere Haftung auf Schadenersatz
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, der
Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche
aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB. Diese Regelung
gilt nicht für Ansprüche gem. § 1, § 4
Produkthaftungsgesetz, sowie bei anfänglichem Unvermögen
oder zu vertretener Unvermögenheit.
6.2
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
6.3
Die Verjährung der Ansprüche aus der
Produzentenhaftung gem. §823 BGB – gleichgültig, gegen wen
die Ansprüche geltend gemacht werden – richtet sich nach
Ziff. 5.4.
7.
Eigentumsvorbehalt
7.1
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand
bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswiedrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der
Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, wir hätten den Rücktritt schriftlich
erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets
ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des
Liefergegenstandes zur Verwertung befugt, wobei sich die
Wertfestsetzung und die Anrechnung auf die Verbindlichkeiten
des Bestellers nach Ziff.4.6 richtet.
7.2
Der Besteller ist verpflichtet den Liefergegenstand
pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-,
Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.
7.3
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat
uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben
können. Soweit dritte nicht in der Lage sind, uns die Kosten
einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
7.4
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus
der Wertveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der
Liefergegenstand ohne oder nach Weiterverarbeitung verkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen au den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der
Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner
(Dritte) die Abtretung mitteilt.
7.5
Die Verarbeitung oder Umbildung des
Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns
vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
des Liefergegenstandes zu anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den
unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
8.
Schlußbestimmungen
8.1
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten ist Bad Neuenahr-Ahrweiler.
8.2
Auf die zwischen uns und dem Besteller
abgeschlossenen Verträge ist das Recht der Bundesrepublik
Deutschland anzuwenden.
8.3
Der Besteller ist damit einverstanden, daß seine
personenbezogenen Daten, die uns im Rahmen der
Geschäftsverbindung zugänglich gemacht werden, in unserer
EDV-Anlage gespeichert werden und automatisch verarbeitet
werden. Alle unsere Mitarbeiter sind gemäß § 5
Bundesdatenschutzgesetz belehrt und verpflichtet.
8.4
Die Nichtausübung von Rechten durch Hermann Keutgen
bedeutet keinen Verzicht auf derartige Rechte. Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die
Verbindlichkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im
übrigen nicht.
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